Zollabwicklung

Schweiz

Seit vielen Jahren fahren wir im Kunst Sammelverkehr regelmäßig in die Schweiz und können Sie in allen Fragen rund um die Zollabwicklung beraten.

Wir bieten:

Deutschland › Schweiz

  • Erstellung von deutschen Ausfuhranmeldungen (ABD), Transit Dokumenten (T1, T2 und T-CH) und Schweizer Einfuhrabfertigungen aller Art
  • Rechtzeitige Zusendung von Ausfuhrnachweisen (AVM/Zollbelegen) nach Verkäufen
  • Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter (bei Kunstwerken und Antiquitäten)

Schweiz › Deutschland

  • Erstellung von Schweizer Ausfuhrdeklarationen, Ausfuhr Freipässen, Transit Dokumenten (für Deutschland und EU) und deutschen Einfuhrabfertigungen aller Art
  • Rechtzeitige Zusendung von Ausfuhrnachweisen/Zollbelegen nach Verkäufen

 

AEO-Status

Oettermann Kunstlogistik hat den AEO-Status (Authorised Economic Operator/Zuge­lassener Wirtschaftsbeteiligter)

Ein AEO zertifiziertes Unternehmen genießt im Zollrecht der Europäischen Union bestimmte Privilegien. Es gilt als besonders zuverlässig und vertrauenswürdig und kann Vergünstigungen bei der Zollabfertigung in Anspruch nehmen. Dazu gehören vor allem die vereinfachten Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr.

Logo Authrorised Economic Operator

 

Die Ausfuhrabfertigung

Für die Ausfuhr von Waren ist eine Ausfuhrabfertigung erforderlich. Alle Ausfuhr-Anmeldungen müssen dem Zoll seit dem 01. Juli 2009 mittels des elektronischen Zollverfahrens ‚ATLAS-Ausfuhr' angemeldet werden. Die Zollanmeldung ist ein Zollabfertigungspapier - das Ausfuhrbegleitdokument oder ABD - und dient gleichzeitig zur Exportkontrolle und zur Anmeldung der Außenhandelsstatistik. Die Wertgrenze für die Ausstellung einer Zollanmeldung beträgt 1.000 Euro. Bei Warensendungen unter 1.000 Euro besteht die Möglichkeit einer mündlichen Zollanmeldung bei der Ausgangszollstelle (Grenzzollstelle). Waren mit festem Verkauf werden im Ausfuhrverfahren als ‚endgültige Ausfuhr' angemeldet. Für Waren zum ungewissen Verkauf erfolgt eine ‚vorübergehende Ausfuhr' zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand.

Die Einfuhrzollabfertigung

Für die Einfuhr von Waren ist eine Einfuhrabfertigung vorzunehmen. Die Überführung in den freien Verkehr ist vermutlich das häufigste Zollverfahren für die Wareneinfuhr. Die Waren werden verzollt und versteuert. Alle außenwirtschaftsrechtlichen Einfuhrbedingungen sind zu erfüllen, ebenso alle Bedingungen im Hinblick auf mögliche Verbote oder Beschränkungen. Der Einführer zahlt die Abgaben und kann dann über die Sendung frei verfügen.

Waren, die vorübergehend ausgeführt waren und jetzt in unverändertem Zustand zurückkehren, können als sog. Rückware abgefertigt werden. Wenn der seinerzeitige Ausführer mit dem Empfänger identisch ist, erfolgt das ohne Erhebung von Einfuhrabgaben.

Der Verwendungsschein

Den sog. Verwendungsschein (auch VO genannt) erhält man beim Deutschen Zoll. Er wird dann gebraucht, wenn Güter beispielsweise vorübergehend importiert oder später unverändert exportiert werden sollen. Dies trifft im Besonderen auf Messe- und Ausstellungsgüter zu. Verwendungsscheine werden i.d.R. bei der Einfuhrabfertigung erteilt. Bei der Ausstellung eines Verwendungsscheins wird eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben verlangt, sofern der Aussteller nicht zum Vorsteuer-Abzug berechtigt ist. Die fristgemäße Ausfuhr wird vom Zoll überwacht.

Das Zolllager

In einem Zolllager können Sie unversteuerte und unverzollte Güter aus dem In- und Ausland deponieren. Die fiskalischen Abgaben (Zoll und Steuer) werden erst bei einer definitiven Einfuhr fällig. Die Lagerung der Waren ist zeitlich unbegrenzt.